1876/73•Verwaltungsgerichtshof 1876/73
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund je Beschwerdefall Aufwendungen in der Höhe von S 600,--, insgesamt daher S 1.800,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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