1618/73•Verwaltungsgerichtshof 1618/73
1618/73Supremo Tribunal Administrativo24 de mai. de 1974
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als mit die Anordnung im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Dezember 1972, Zl. 8 W 2575/10/1972, wonach Änderungen an bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Zubauten und Umbauten) im engeren Schutzgebiet der Ebriacher Quelle (Schutzzone 1) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, seitens der belangten Behörde als Berufungsbehörde im Sinne des § 66 AVG 1950 aufrechterhalten worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.045.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.