1159/73•Verwaltungsgerichtshof 1159/73
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (FLD f Steiermark) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.665,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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