1081/73•Verwaltungsgerichtshof 1081/73
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,- und den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von 8 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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