0959/73•Verwaltungsgerichtshof 0959/73
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.527,80 und von S 2.512,80, das sind zusammen S 5.040,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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