0716/73•Verwaltungsgerichtshof 0716/73
0716/73Supremo Tribunal Administrativo16 de out. de 1973
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baubewilligung BauRallg6 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Wiener Neustadt Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 2.067,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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