0623/73•Verwaltungsgerichtshof 0623/73
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren nach Aufwandersatz wird abgewiesen.
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