0265/73•Verwaltungsgerichtshof 0265/73
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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