1707/72•Verwaltungsgerichtshof 1707/72
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Der Gerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (FLD für OÖ) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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