1608/72•Verwaltungsgerichtshof 1608/72
1608/72Supremo Tribunal Administrativo3 de jul. de 1973
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.135,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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