1584/72•Verwaltungsgerichtshof 1584/72
Das Verfahren über die Beschwerde des Betriebsrates der Selbständigenkrankenkasse des Handels, vertreten durch den Betriebsratsobmann HH, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Riemer, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 27, gegen den Bescheid des Einigungsamtes Wien vom 10. August 1972, 11. III Re 95/72-3 (mitbeteiligte Partei: Selbständigenkrankenkasse des Handels, zuletzt in Wien 4, Brucknerstraße 8), betreffend Anrechnung von Ruhepausen auf die Normalarbeitszeit, wird eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
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