1385/72•Verwaltungsgerichtshof 1385/72
1385/72Supremo Tribunal Administrativo30 de jan. de 1973
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
I) Gemäß §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG 1965 sowie in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 17/XXII-G-gasse 4-2/71, betreffend den gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien erteilten Auftrag, das auf der Liegenschaft 22. Bezirk, G-gasse Nr. 4, EZ. 2051 des Grundbuches der Katastralgemeinde X, ohne Baubewilligung errichtete Siedlungshaus sowie den angebauten Schuppen zu entfernen, stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben. Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) Die Beschwerde gegen die Bauoberbehörde für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Vorstellung gegen den in Anwendung des § 57 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 37 vom 4. Mai 1971, Zl. MA 37/XXII-G-gasse 4- 2/71, betreffend Vorschreibung einer Kommissionsgebühr, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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