0892/72•Verwaltungsgerichtshof 0892/72
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (FLD für Wien, NÖ und Bgld) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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