0683/72•Verwaltungsgerichtshof 0683/72
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als die Verfallserklärung bezüglich des Erlöses aus dem verkauften Wildbret in der Höhe von S 3.406,-- bestätigt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.325,-- binnen zwei Wochen beis sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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