0517/72•Verwaltungsgerichtshof 0517/72
0517/72Supremo Tribunal Administrativo7 de jul. de 1972
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Punkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen;
2. ) beschlossen, die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Punkt 2 des angefochtenen Bescheides richtet, zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 195,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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