0469/72•Verwaltungsgerichtshof 0469/72
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Bundesland Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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