0414/72•Verwaltungsgerichtshof 0414/72
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen:
1. Der Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Luise G wird zurückgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin Luise G hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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