0377/72•Verwaltungsgerichtshof 0377/72
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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