0261/72•Verwaltungsgerichtshof 0261/72
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Einkommensteuer als unbegründet abgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Gewerbesteuer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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