2039/71•Verwaltungsgerichtshof 2039/71
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (FLD f. Wien, NÖ u. Bgld) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.033,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
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