1727/71•Verwaltungsgerichtshof 1727/71
1. ) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Punktes
IV lit. d des Bescheidspruches und der Ziffer 16 des Bescheidabschnittes B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. ) Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. ) Der Bund hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von
S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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