1587/71•Verwaltungsgerichtshof 1587/71
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Enteignungsanspruch richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird jedoch hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.057,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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