0811/71•Verwaltungsgerichtshof 0811/71
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S390,-- und der mitbeteiligten Partei Marktgemeinde L Aufwendungen in der Höhe von S1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei nach Aufwandersatz wird abgewiesen.
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