0570/71•Verwaltungsgerichtshof 0570/71
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 195,-- (zusammen S 390,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 530,-- ( zusammen S 1.060,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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