0473/71•Verwaltungsgerichtshof 0473/71
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen,
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und dem Landesarbeitsamt Wien als mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 1.125,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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