Verwaltungsgerichtshof 0414/71

0414/71Supremo Tribunal Administrativo25 de mai. de 1972

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Verwaltungsgerichtshof 0414/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.1972
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X00

Spruch

1. ) Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Punkt II des erstinstanzlichen Bescheides aufrechterhalten wurde, zur Gänze, und soweit mit ihm Punkt I des erstinstanzlichen Bescheides in bezug auf den als Küche bewilligten Raum aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. ) Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.430,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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