0138/71•Verwaltungsgerichtshof 0138/71
Es wird festgestellt, daß den Beschwerdeführern im Sinne des § 69 zweiter Satz ASVG ein Anspruch darauf zusteht, daß über ihren Antrag vom 29. Oktober 1969 auf Erlassung eines Bescheides darüber, ob und in welcher Höhe Beiträge im Zusammenhang mit der seitens des Beschwerdeführers MB seinerzeit vorgenommenen Anmeldung der Beschwerdeführer E und RB zur Sozialversicherung für die Zeit vom 1. Jänner 1963 bis 26. Februar 1967 zu Ungebühr entrichtet worden seien, durch die belangte Behörde meritorisch entschieden wird; und zwar im Hinblick darauf, daß weder der rechtskräftige Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Jänner 1969, Zl. SV911/9/1968, noch eine andere behördliche Entscheidung eine rechtskräftige Feststellung über die Frage der Ungebührlichkeit der Beiträge für den angeführten Zeitraum enthält.
Der belangten Behörde wird aufgetragen, unter Zugrundelegung der in dieser Feststellung enthaltenen Rechtsanschauung den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen. Kommt die belangte Behörde diesem Auftrag nicht nach, so wird der Verwaltungsgerichtshof durch Erkenntnis in der Sache selbst entscheiden.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen:
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