0097/71•Verwaltungsgerichtshof 0097/71
I) Der angefochtene Bescheid wird im Umfange des Spruchteiles
III wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile I und II b zurückgewiesen. Im übrigen (Spruchteil II a) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 1.208,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.