2223/70•Verwaltungsgerichtshof 2223/70
Der angefochtene Bescheid wird, insofern der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.112,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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