1837/70•Verwaltungsgerichtshof 1837/70
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.063,80 binnen zwei Wochen bei. sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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