1671/70•Verwaltungsgerichtshof 1671/70
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Kärnten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.580,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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