1619/70•Verwaltungsgerichtshof 1619/70
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1,090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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