1571/70•Verwaltungsgerichtshof 1571/70
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Tirol) hat den Beschwerdeführern, zu Handen der Erstbeschwerdeführerin, Aufwendungen in der Höhe von S 1.063,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwendungen wird abgewiesen.
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