1508/70•Verwaltungsgerichtshof 1508/70
1508/70Supremo Tribunal Administrativo23 de jun. de 1972
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit
I.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung der Beschwerdeführer gegen die ihnen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1968, Zl. Wa 189/7-1968/Mi, auferlegten Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von S 4.005,-- und ihr Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit ihrer Parzelle Nr. n1, KG. Schärding-Vorstadt, bewirkt durch die mit der Errichtung und den Betrieb des Innkraftwerkes Passau-Ingling verbundene Hebung des Grundwasserspiegels, abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Soweit der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung der Beschaffenheit ihres Wohnhauses auf der Parzelle Nr. n3, KG. Schärding-Vorstadt, bewirkt durch die mit der Errichtung und den Betrieb des Innkraftwerkes Passau-Ingling verbundene Hebung des Grundwasserspiegels, abgewiesen worden ist, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe vor S 1.142,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
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