1311/70•Verwaltungsgerichtshof 1311/70
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.108,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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