1139/70•Verwaltungsgerichtshof 1139/70
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1090,-- binnen zwei Wochen bei sosntiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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