1129/70•Verwaltungsgerichtshof 1129/70
Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Berufung gegen den Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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