0763/70•Verwaltungsgerichtshof 0763/70
Die Beschwerde wird, betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1965 und Einheitswert auf den 1. Jänner 1966, als unbegründet abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren betr. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1966 und 1967 einzustellen.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Kärnten) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.154,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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