0351/70•Verwaltungsgerichtshof 0351/70
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als er den erstinstanzlichen Bescheid über die darin getroffene Feststellung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung der zum A hin orientierten Fassade des Objektes bis zur dritten Fensterachse (einschließlich) des in die B-gasse hineinreichenden Gebäudeteiles hinaus bestätigt.
Der Bund (Bundesministerium für Unterricht und Kunst) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.144,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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