0051/70•Verwaltungsgerichtshof 0051/70
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 4.315,-- wird zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen.
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