1820/69•Verwaltungsgerichtshof 1820/69
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem beschwerdeführenden Verein Aufwendungen in der Höhe von S 1.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des beschwerdeführenden Vereins wird abgewiesen.
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