1622/69•Verwaltungsgerichtshof 1622/69
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die nach § 31 a WRG 1959 erteilte Bewilligung richtet, als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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