1323/69•Verwaltungsgerichtshof 1323/69
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Übertretung nach § 76 Abs. 1 StVO 1960 aufgehoben.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Übertretung nach § 97 Abs. 3 StVO 1960 als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.097,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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