1210/69•Verwaltungsgerichtshof 1210/69
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390, zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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