1172/69•Verwaltungsgerichtshof 1172/69
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Agrargemeinschaft G und die Gemeinde W haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 390,-- und die Gemeinde W hat überdies der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.
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