0944/69•Verwaltungsgerichtshof 0944/69
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 131,66 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren (Bundesstempelmarken für die Vollmacht des Vertreters der mitbeteiligten Partei) wird wegen verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen.
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