0840/69•Verwaltungsgerichtshof 0840/69
Die Beschwerde wird. als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der Wassergenossenschaft "XY" Aufwendungen in der Höhe von S 2.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der letztbezeichneten Partei wird abgewiesen.
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