0508/69•Verwaltungsgerichtshof 0508/69
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.195,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Weiters hat der Senat den Beschluß gefaßt, dem in der Beschwerde gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. November 1969, BGBl. Nr. 459, und Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes keine Folge zu geben.
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