0358/69•Verwaltungsgerichtshof 0358/69
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Jänner 1969 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1969 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390, und der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.048,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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