0310/69•Verwaltungsgerichtshof 0310/69
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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